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Der vorzulegende Eichschein bezieht sich ausschließlich auf die gegenständliche Brückenwaage als Wiegevorrichtung. Sämtliche Funktionsweisen, welche von der sog „Wiegesoftware“ überprüft werden, beruhen auf Messgeräten, die wiederum gemäß MEG eichpflichtig sind. Beweis: Sachbefund hinsichtlich Überprüfungsfunktion der Wiegesoftware